Ihre Betriebsanlage. Sicher geplant. Erfolgreich genehmigt.
Betriebsanlagengenehmigung für Gastronomie, Shisha-Bars, Werkstätten und Kleingewerbe. Aufmaß, Einreichplan, Einreichung und Behördenweg bleiben in einer Hand, vom ersten Gespräch bis zum Bescheid.
Symbolfoto: Joshi Milestoner / Unsplash
Drei Worte, drei Arbeitsschritte.
Was auf unserem Logo steht, ist keine Behauptung, sondern die Reihenfolge, in der ein Projekt durchgeht.
Wir messen auf und zeichnen
Bestandsaufnahme vor Ort, Einreichplan mit Grundrissen, Schnitten und Ansichten, Lüftungsplan, Betriebsbeschreibung, Maschinen- und Geräteverzeichnis, Abfallwirtschaftskonzept.
Wir führen den Akt
Einreichung beim zuständigen Betriebsanlagenzentrum, Abstimmung mit den Amtssachverständigen der MA 36, Verhandlung, Auflagen, Nachreichungen, bis der Bescheid da ist.
Sie betreiben rechtssicher
Wer ohne Genehmigung errichtet oder betreibt, begeht eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO. Mit Bescheid ist der Betriebsumfang schriftlich abgesichert, und die Genehmigung hängt am Objekt, nicht an Ihrer Person.
Zuerst die Frage, die Ihnen niemand beantwortet.
Nicht jeder Betrieb braucht eine Genehmigung. Die MA 36 nennt dafür klare Anhaltspunkte. Hier stehen sie ohne Amtsdeutsch.
Dann brauchen Sie eine Genehmigung
- Sie haben eine mechanische Lüftungs- oder Klimaanlage.
- Sie spielen Musik lauter als Hintergrundlautstärke (58 dB(A)).
- Sie haben vor 6 Uhr oder nach 22 Uhr offen oder liefern in dieser Zeit an.
- Ihre Küche hat Abluft über Dach, einen Holzkohlegriller oder einen Fettabscheider.
- Sie betreiben Maschinen, die Lärm, Staub, Erschütterungen oder Lösemittel erzeugen.
- Ihre Betriebsräume bilden keinen eigenen Brandabschnitt zu betriebsfremden Gebäudeteilen.
- Ihre Fluchtwege entsprechen nicht den OIB-Richtlinien 2 und 4.
In der Regel genehmigungsfrei
- Tattoo- und Piercingstudios
- Fitnessstudios, beschränkt auf Yoga, Pilates, Qi Gong oder Tai Chi
- Floristen ohne Kühlhaus
- Optiker
- Bandagisten und Orthopädietechniker ohne Klebe- oder Schleifarbeiten
- Schlüsseldienste ohne weitere Metallarbeiten
- Fahrradtechnik ohne Kompressor
Vorausgesetzt, keiner der genannten Auslöser trifft zu.
Diese Einteilung ist eine Orientierung, keine Zusage. Im Einzelfall kann sich trotzdem eine Genehmigungspflicht ergeben. Die MA 36 empfiehlt ausdrücklich, vor der Errichtung Kontakt mit dem zuständigen Betriebsanlagenzentrum aufzunehmen. Das übernehmen wir für Sie.
Quelle: Magistratsabteilung 36, Informationsblätter „Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen“ und „Einreichunterlagen für Betriebsanlagen“, Stand 07/2025.
Jede Branche scheitert an etwas anderem.
Der Grund für die Genehmigungspflicht ist nie „Gastronomie“, sondern immer eine konkrete Emission, Anlage oder Fluchtwegsituation. Deshalb sieht jedes Projekt anders aus.
Restaurant, Café, Bar, Imbiss
Küchenabluft, Gästelärm und Fluchtwege entscheiden über den Bescheid, nicht die Speisekarte.
- Küchen- und Gastraumabluft
- Gästelärm
- Musikanlage
- Fluchtwege
- Fettabscheider
Shisha-Bar und Wasserpfeifenlokal
Seit dem 1. November 2019 ist Wasserpfeife im Innenraum verboten. Damit wird die Freifläche zum Kern des Projekts.
- Lüftung und CO
- Gastgarten
- Betriebszeiten
- Gästelärm
- Jugendschutz
Werkstatt, Kfz-Betrieb, Lackiererei
Lärm, Lösemittel und Abgasabsaugung sind die drei Punkte, an denen Werkstattprojekte scheitern.
- Betriebslärm
- Abgasabsaugung
- Lösemittel
- Ölabscheider
Handel, Bäckerei, Friseur, Studio
Klimagerät auf dem Dach, Backofen im Keller, Anlieferung um sechs Uhr früh: Jeder dieser Punkte kann das Verfahren auslösen. Ohne Haustechnik bleibt vieles genehmigungsfrei, mit Haustechnik fast nichts.
- Lüftung und Klima
- Anlieferzeiten
- Brandabschnitte
- Absauganlagen
- Backöfen
Symbolfotos: Francisco Suarez, Awesome Sauce Creative, Winston Chen, Nick Karvounis / Unsplash. Keine der Aufnahmen zeigt ein Projekt von apcad e.U.
Vom Anruf bis zum Bescheid.
Sechs Schritte. Fünf davon sind unsere Arbeit, einer ist der Bescheid.
Erstgespräch und Standortprüfung
Sie beschreiben Lokal und Vorhaben. Wir klären, ob überhaupt eine Genehmigungspflicht besteht und welches Verfahren infrage kommt: das ordentliche oder das vereinfachte.
Aufmaß vor Ort
Wir messen den Bestand auf, erfassen Haustechnik, Lüftung, Fluchtwege und Bestandspläne und fotografieren, was in den Plan muss.
Einreichplan und Betriebsbeschreibung
Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan, Lüftungsplan, Maschinen- und Geräteverzeichnis, Emissionserklärung und Abfallwirtschaftskonzept.
Einreichung
Das vollständige Projekt geht an das zuständige Betriebsanlagenzentrum. Betriebsbeschreibung, Pläne, Verzeichnis und Abfallwirtschaftskonzept jeweils vierfach, der Antrag einfach (§ 353 GewO).
Verhandlung und Auflagen
Die Amtssachverständigen prüfen, im ordentlichen Verfahren wird verhandelt und die Nachbarschaft ist Partei. Wir vertreten das Projekt und reichen nach, was gefordert wird.
Bescheid
Sie bekommen die Genehmigung mit den Auflagen. Erst danach darf errichtet und betrieben werden.
- Grenze der Betriebsfläche
- 800 m²
- Entscheidungsfrist vereinfacht
- 2 Monate
- Entscheidungsfrist allgemein
- 6 Monate
- Frist nach einer Übernahme
- 6 Wochen
Bis 800 m² Betriebsfläche und 300 kW elektrischer Anschlussleistung kann das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO zur Anwendung kommen.
Im vereinfachten Verfahren muss die Behörde spätestens zwei Monate nach Einlangen des vollständigen Ansuchens entscheiden.
Über Anträge ist nach § 73 AVG spätestens sechs Monate nach Einlangen mit Bescheid zu entscheiden.
Nach § 79d Abs. 1 GewO können Sie binnen sechs Wochen nach der Betriebsübernahme eine Zusammenstellung aller Genehmigungsbescheide verlangen.
Rechtsgrundlagen: §§ 74, 353, 359b, 366 GewO 1994, § 79d Abs. 1 GewO 1994, § 73 AVG. Die genannten Fristen sind gesetzliche Entscheidungsfristen der Behörde, keine Zusage über die Dauer eines konkreten Verfahrens.
Wo Ihr Projekt eingereicht wird.
In Wien führt nicht die MA 36 das Verfahren, sondern das Betriebsanlagenzentrum Ihres Bezirks. Die MA 36 stellt die Amtssachverständigen. Vier Zentren teilen sich die 23 Bezirke.
| Betriebsanlagenzentrum | Bezirke | Gewerbetechnik MA 36 |
|---|---|---|
| MBA 1/8 +43 1 4000-01000 | 1., 3., 4., 5., 6., 7. und 8. Bezirk | GT-Zentrum +43 1 4000-36168 |
| MBA 10 +43 1 4000-10000 | 2., 10., 11. und 23. Bezirk | GT-Süd +43 1 4000-36169 |
| MBA 12 +43 1 4000-12000 | 12., 13., 14., 15., 16. und 17. Bezirk | GT-West +43 1 4000-36171 |
| MBA 21 +43 1 4000-21000 | 9., 18., 19., 20., 21. und 22. Bezirk | GT-Nord-Ost +43 1 4000-36172 |
Quelle: Magistratsabteilung 36, Informationsblätter „Genehmigungspflicht für Betriebsanlagen“ und „Einreichunterlagen für Betriebsanlagen“, Stand 07/2025.
Fragen, die im Erstgespräch immer kommen.
Brauche ich überhaupt eine Betriebsanlagengenehmigung?
Genehmigungspflichtig ist eine Betriebsanlage dann, wenn sie geeignet ist, Leben oder Gesundheit von Betreiber, Nachbarn oder Kunden zu gefährden, Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub oder Erschütterung zu belästigen, den Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder Gewässer nachteilig zu beeinflussen (§ 74 Abs. 2 GewO). In der Praxis genügt dafür meist schon eine mechanische Lüftungsanlage, Musik über Hintergrundlautstärke oder Betrieb nach 22 Uhr.
Was kostet mich das und wie lange dauert es?
Beides hängt vom Projekt ab: Fläche, Haustechnik, Nachbarschaft und Verfahrensart entscheiden. Was gesetzlich feststeht: Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO muss die Behörde binnen zwei Monaten entscheiden, allgemein gilt nach § 73 AVG eine Frist von sechs Monaten. Ein konkretes Angebot bekommen Sie nach dem Erstgespräch, wenn wir den Umfang kennen.
Ich habe ein Lokal übernommen. Brauche ich eine neue Genehmigung?
Nicht zwingend. Die Betriebsanlagengenehmigung ist an das Objekt gebunden, nicht an den Betreiber, und bleibt im Umfang der bestehenden Genehmigung aufrecht. Entscheidend ist, was tatsächlich bewilligt wurde: Öffnungszeiten, Geräte, Gästezahl, Musiklautstärke. Nach § 79d Abs. 1 GewO können Sie binnen sechs Wochen nach der Übernahme eine Zusammenstellung aller Bescheide verlangen. Wir nehmen dafür Akteneinsicht und vergleichen sie mit dem, was vor Ort steht.
Ich habe schon einen Mietvertrag unterschrieben. Ist das ein Problem?
Ein Mietvertrag ist für die Genehmigung nicht erforderlich, und die MA 36 weist ausdrücklich darauf hin: Jede Investition vor der Genehmigung erfolgt auf eigenes Risiko, weil erst im Verfahren geklärt wird, was überhaupt genehmigungsfähig ist. Wenn Sie bereits unterschrieben haben, ist Tempo der wichtigste Faktor. Dann sollten wir zuerst prüfen, was am Standort möglich ist.
Was ist der Unterschied zwischen ordentlichem und vereinfachtem Verfahren?
Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO haben Nachbarn keine Parteistellung, sondern nur Einsichtsrecht, und die Behörde entscheidet binnen zwei Monaten. Es kommt unter anderem in Betracht, wenn die Betriebsflächen 800 m² und die elektrische Anschlussleistung 300 kW nicht übersteigen. Im ordentlichen Verfahren sind Nachbarn Partei, es gibt in der Regel eine mündliche Verhandlung, und der Bescheid ist beim Landesverwaltungsgericht anfechtbar.
Was passiert, wenn ich ohne Genehmigung aufsperre?
Das ist eine Verwaltungsübertretung nach § 366 Abs. 1 Z 2 und 3 GewO. In der Praxis folgt meist eine Anzeige durch Nachbarn oder eine Kontrolle, danach ein Auftrag zur nachträglichen Genehmigung, im ungünstigen Fall verbunden mit einer Betriebsschließung. Eine nachträgliche Genehmigung ist möglich, wird aber teurer und dauert länger als der Weg vorher.
Welche Unterlagen muss ich beibringen?
Gesetzlich normiert sind nach § 353 GewO der Antrag (einfach), Betriebsbeschreibung, Maschinen- und Geräteverzeichnis, Pläne und Skizzen sowie das Abfallwirtschaftskonzept (jeweils vierfach) und technische Angaben zu den zu erwartenden Emissionen. Dazu kommen je nach Projekt Lüftungsplan, Brandschutzangaben, Angaben zu Kälte- und Heizungsanlagen und der Nachweis der Abscheiderdimensionierung. Diese Unterlagen erstellen wir.
Arbeiten Sie nur in Wien?
Der Schwerpunkt liegt in Wien und im Umland, tätig sind wir österreichweit. In Wien führt das Betriebsanlagenzentrum des jeweiligen Bezirks das Verfahren, außerhalb die Bezirkshauptmannschaft beziehungsweise in Statutarstädten der Magistrat.
Sagen Sie uns, wo Ihr Lokal steht.
Was Sie nicht wissen, lassen Sie leer. Das klären wir im Gespräch. Sie bekommen innerhalb eines Werktags Antwort.
Ein Anruf klärt mehr als drei Abende Recherche.
Sagen Sie uns, welches Lokal, welche Branche und welcher Termin. Den Rest ordnen wir.