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betriebsanlage.at. Planung, Genehmigung, Sicherheit
Barockes Bürgerhaus mit Geschäftslokalen im Erdgeschoß in St. Pölten (Symbolfoto)

Betriebsanlagen­genehmigung in Niederösterreich

Im Umland führt nicht das Magistratische Bezirksamt das Verfahren, sondern die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat. Der Rest der Kette bleibt gleich.

Symbolfoto: Leonhard Niederwimmer / Unsplash

Zuständig ist die Bezirksverwaltungsbehörde

Das Genehmigungsverfahren führt die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll. In Niederösterreich ist das die Bezirkshauptmannschaft, in den Statutarstädten St. Pölten, Krems an der Donau, Wiener Neustadt und Waidhofen an der Ybbs der jeweilige Magistrat.

Erstinstanzliche Entscheidungen können beim Landesverwaltungsgericht angefochten werden.

Was im Umland anders ist

Rechtlich nichts, die Gewerbeordnung gilt bundesweit. Praktisch drei Dinge:

  • Nachbarabstände sind größer. Das entschärft viele Schall- und Geruchsfragen, die in Wiener Innenhöfen das ganze Projekt bestimmen.
  • Eigene Grundstücke statt Mietlokale. Damit rücken Lageplan, Zufahrten, Stellplätze und befestigte Flächen stärker in den Mittelpunkt, bei Kfz-Betrieben auch der Schutz von Boden und Grundwasser.
  • Bau- und Raumordnungsrecht des Landes. Es läuft parallel zum Gewerbeverfahren und ist frühzeitig mitzudenken.

Was gleich bleibt

Die Einreichunterlagen nach § 353 GewO, die Verfahrensarten nach §§ 74 und 359b GewO, die Entscheidungsfristen und der Aufbau des Projekts. Auch die Tiefe der Pläne ist dieselbe: Raumwidmungen, Raumgrößen und -höhen, bemaßte Türen, Fenster und Treppen, dargestellte und bemaßte Fluchtwege, gekennzeichnete Notausgänge, nummerierte Maschinen und eine Planlegende.

Grenze der Betriebsfläche
800 m²

Bis 800 m² Betriebsfläche und 300 kW elektrischer Anschlussleistung kann das vereinfachte Verfahren nach § 359b GewO zur Anwendung kommen.

Entscheidungsfrist vereinfacht
2 Monate

Im vereinfachten Verfahren muss die Behörde spätestens zwei Monate nach Einlangen des vollständigen Ansuchens entscheiden.

Entscheidungsfrist allgemein
6 Monate

Über Anträge ist nach § 73 AVG spätestens sechs Monate nach Einlangen mit Bescheid zu entscheiden.

Frist nach einer Übernahme
6 Wochen

Nach § 79d Abs. 1 GewO können Sie binnen sechs Wochen nach der Betriebsübernahme eine Zusammenstellung aller Genehmigungsbescheide verlangen.

Rechtsgrundlagen: §§ 74, 353, 359b, 366 GewO 1994, § 79d Abs. 1 GewO 1994, § 73 AVG.

Ablauf

Erstgespräch und Standortprüfung

Sie beschreiben Lokal und Vorhaben. Wir klären, ob überhaupt eine Genehmigungspflicht besteht und welches Verfahren infrage kommt: das ordentliche oder das vereinfachte.

Erledigt: apcad

Aufmaß vor Ort

Wir messen den Bestand auf, erfassen Haustechnik, Lüftung, Fluchtwege und Bestandspläne und fotografieren, was in den Plan muss.

Erledigt: apcad

Einreichplan und Betriebsbeschreibung

Grundrisse, Schnitte, Ansichten, Lageplan, Lüftungsplan, Maschinen- und Geräteverzeichnis, Emissionserklärung und Abfallwirtschaftskonzept.

Erledigt: apcad

Einreichung

Das vollständige Projekt geht an das zuständige Betriebsanlagenzentrum. Betriebsbeschreibung, Pläne, Verzeichnis und Abfallwirtschaftskonzept jeweils vierfach, der Antrag einfach (§ 353 GewO).

Erledigt: apcad

Verhandlung und Auflagen

Die Amtssachverständigen prüfen, im ordentlichen Verfahren wird verhandelt und die Nachbarschaft ist Partei. Wir vertreten das Projekt und reichen nach, was gefordert wird.

Erledigt: apcad und Sie

Bescheid

Sie bekommen die Genehmigung mit den Auflagen. Erst danach darf errichtet und betrieben werden.

Erledigt: Behörde

Häufige Fragen

Wer ist außerhalb von Wien zuständig?

Die Bezirksverwaltungsbehörde, in deren Sprengel die Betriebsanlage errichtet und betrieben werden soll, also die Bezirkshauptmannschaft, in Statutarstädten der Magistrat. In Niederösterreich sind das unter anderem die Magistrate von St. Pölten, Krems, Wiener Neustadt und Waidhofen an der Ybbs.

Gelten in Niederösterreich andere Vorschriften?

Die Gewerbeordnung ist Bundesrecht und gilt gleich. Unterschiede gibt es in der Behördenorganisation und im jeweiligen Landesrecht, etwa im Bau- und Raumordnungsrecht, das parallel zum Gewerbeverfahren zu beachten ist.

Kommen Sie für ein Aufmaß auch aufs Land?

Ja. Der Schwerpunkt liegt in Wien und im Umland, tätig sind wir österreichweit. Für die Anfahrt außerhalb des Wiener Umlands klären wir den Rahmen im Erstgespräch.

Wie lange dauert das Verfahren?

Gesetzlich gilt: Im vereinfachten Verfahren nach § 359b GewO entscheidet die Behörde spätestens zwei Monate nach Einlangen des vollständigen Ansuchens, allgemein gilt nach § 73 AVG eine Frist von sechs Monaten. Die tatsächliche Dauer hängt von der Vollständigkeit der Unterlagen und vom Verlauf der Verhandlung ab.

Sagen Sie uns, wo Ihr Lokal steht.

Was Sie nicht wissen, lassen Sie leer. Das klären wir im Gespräch. Sie bekommen innerhalb eines Werktags Antwort.

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